Ratgeber

Versicherungsjahr und Stichtag: Welche Frist wann gilt

Viele Fristen in der Kfz-Versicherung hängen am Versicherungsjahr, nicht am Kalenderjahr. Grundlage sind die Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 13.10.2026) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026. Die AKB sind laut GDV eine unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich sind die Bedingungen in Ihrem eigenen Vertrag.

Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit

Versicherungsjahr und Kalenderjahr

Das Versicherungsjahr muss nicht am 1. Januar beginnen. Nach AKB G.1.1 ergibt sich die Laufzeit aus dem Versicherungsschein. Ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr verlängert sich nach G.1.2 jeweils um ein weiteres Jahr, wenn niemand kündigt. Das gilt auch, wenn die erste Laufzeit kürzer ist, damit die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen.

Das Kalenderjahr zählt an anderer Stelle: Die Schadenfreiheitsklasse wird nach AKB I.3 zum 1. Januar anhand des Schadenverlaufs im vergangenen Kalenderjahr neu eingestuft. Beitragsänderungen durch Typklasse oder Regionalklasse wirken dagegen laut AKB J.1 und J.2 mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

Welche Frist woran hängt

Thema Bezugspunkt Regel
Kündigung zum Vertragsablauf Ende des Versicherungsjahres AKB G.2.1, Zugang spätestens einen Monat vorher
Kündigung nach Beitragserhöhung Zugang der Mitteilung AKB G.2.7, innerhalb eines Monats
Kündigung nach Schaden Ende der Verhandlungen über die Entschädigung AKB G.2.3, innerhalb eines Monats
SF-Neueinstufung Kalenderjahr AKB I.3, zum 1. Januar

Fristen berechnen

Eine Kündigung ist nach AKB G.5 nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist zugeht. Das Absenden genügt nicht. Entscheidend ist also der Tag, an dem der Versicherer das Schreiben erhält. Das VVG gibt den Rahmen: Nach § 11 Abs. 3 muss die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gleich sein und darf nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate betragen.

Ein Beispiel: Endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung nach der Monatsregel in AKB G.2.1 spätestens am 30. November zugehen. Wann Ihr Versicherungsjahr endet, lesen Sie im Versicherungsschein. Der Rechner unter Kfz-Versicherung kündigen ermittelt den letzten Zugangstag. Er verschiebt keine Fristen wegen Wochenenden oder Feiertagen, planen Sie deshalb einige Tage Puffer ein.

Stichtag 30. November

Der 30. November ist keine gesetzliche Frist. Er ergibt sich nur, wenn das Versicherungsjahr zum 31. Dezember endet. Bei einem anderen Vertragsablauf verschiebt sich der letzte Zugangstag entsprechend.

Weitere Hintergründe zu den Klassen finden Sie auf der Seite Schadenfreiheitsklasse.

Häufige Fragen

Ist das Versicherungsjahr immer das Kalenderjahr?

Nein. Nach AKB G.1.1 ergibt sich die Laufzeit aus dem Versicherungsschein. Ein Vertrag kann an jedem anderen Tag beginnen und enden.

Reicht es, die Kündigung rechtzeitig abzuschicken?

Nein. Laut AKB G.5 muss sie innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen.

Kann die Kündigungsfrist in meinem Vertrag länger sein?

Das VVG erlaubt nach § 11 Abs. 3 Fristen von einem bis zu drei Monaten. Die Frist Ihres Vertrags steht in Ihren Bedingungen.

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