Ratgeber
Kfz-Haftpflicht: Was Pflicht ist und was sie abdeckt
Ohne Kfz-Haftpflichtversicherung wird kein Fahrzeug zugelassen. Grundlage dieser Seite sind das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von gesetze-im-internet.de sowie die Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 13.10.2026) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), abgerufen am 26. Oktober 2026. Die AKB sind laut GDV eine unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich sind die Bedingungen in Ihrem eigenen Vertrag.
Die gesetzliche Pflicht
Nach § 1 PflVG muss der Halter eines Fahrzeugs mit Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Sie deckt Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Nach § 3 Abs. 1 FZV wird ein Fahrzeug nur zugelassen, wenn eine solche Versicherung besteht. Den Nachweis führen Sie mit der eVB-Nummer.
Mindestversicherungssummen
Die Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG legt die Mindesthöhe je Schadensfall fest:
| Schadenart | Mindestversicherungssumme |
|---|---|
| Personenschäden | 7,5 Millionen Euro |
| Sachschäden | 1,3 Millionen Euro |
| Reine Vermögensschäden | 50.000 Euro |
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen. Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Plätzen ohne Fahrersitz erhöhen sich die Beträge nach der Anlage. Welche Summen in Ihrem Vertrag vereinbart sind, steht laut AKB A.1.3 im Versicherungsschein. Sie dürfen höher sein als das gesetzliche Minimum.
Was die Haftpflicht leistet
Nach AKB A.1.1 stellt der Versicherer Sie von berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter frei und wehrt unbegründete Ansprüche auf seine Kosten ab. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehören laut AKB auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Mitversichert sind nach A.1.2 unter anderem Halter, Eigentümer und Fahrer.
Die Musterbedingungen nennen auch Ausschlüsse (A.1.5), zum Beispiel:
- Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen
- Schäden am versicherten Fahrzeug selbst
- Schäden an beförderten Sachen, mit Ausnahmen für übliche Sachen der Insassen
Schäden am eigenen Auto deckt die Haftpflicht also nicht. Dafür gibt es Teilkasko und Vollkasko. Geografisch gilt der Schutz laut AKB A.1.4 in Europa und den zur EU gehörenden außereuropäischen Gebieten.
Übersteigt der Schaden die Versicherungssumme
Nach AKB A.1.3.3 richten sich die Zahlungen dann nach VVG und Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. Für den nicht gedeckten Teil müssen Sie selbst einstehen.
Was nach einem Unfall zu tun ist, steht unter Schaden melden. Einen Überblick über alle Bausteine bietet die Startseite.
Häufige Fragen
Muss ich auch ein selten genutztes Auto haftpflichtversichern?
Die Pflicht nach § 1 PflVG knüpft an den Halter eines zugelassenen Fahrzeugs mit Standort im Inland an. Für eine Außerbetriebsetzung gelten besondere Regeln, die Ihr Versicherer erläutert.
Sind die Mindestsummen schon ausreichend?
Das Gesetz legt nur das Minimum fest. Wie hoch Ihre Summen sind, steht im Versicherungsschein, und eine Bewertung geben wir nicht ab.
Deckt die Haftpflicht Schäden an meinem eigenen Auto?
Nein. Nach AKB A.1.5.3 besteht dafür kein Schutz. Eigene Schäden fallen unter die Kasko.