Ratgeber

Kfz-Versicherung kündigen: Fristen und Rechner

Der Rechner oben zeigt, bis wann Ihre Kündigung beim Versicherer eingehen muss. Grundlage sind die Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Stand 13.10.2026) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026.

Wichtig: Die AKB sind laut GDV eine unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich sind die Bedingungen in Ihrem eigenen Vertrag. Rechner und Seite sind keine Rechtsberatung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Kündigungsfristen-Rechner Kfz-Versicherung

Kündigung muss spätestens eingegangen sein am
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Keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Der Rechner folgt den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) und zählt Vorwärtsfristen nach §§ 187 und 188 BGB. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Absenden; planen Sie einige Tage Puffer ein. Eine Verschiebung wegen Wochenende oder Feiertag rechnet der Rechner bewusst nicht ein.

Die Kündigungsanlässe im Überblick

Anlass Frist laut AKB Fristbeginn Regel
Ablauf des Versicherungsjahres Zugang spätestens einen Monat vor Ablauf rückwärts ab Ablauf AKB G.2.1, VVG § 11
Beitragserhöhung innerhalb eines Monats Zugang der Mitteilung AKB G.2.7, VVG § 40
Schadenfall innerhalb eines Monats Ende der Verhandlungen über die Entschädigung oder Anerkennung bzw. Ablehnung AKB G.2.3
Fahrzeugkauf (Erwerber) innerhalb eines Monats Erwerb, bei Unkenntnis ab Kenntnis AKB G.2.5, VVG § 96

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

Nach AKB G.2.1 können Sie zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Das Versicherungsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Wann es endet, steht in Ihrem Versicherungsschein (AKB G.1.1). Endet es mit dem 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am 30. November eingehen.

Das VVG setzt den Rahmen: Nach § 11 Abs. 3 VVG muss die Kündigungsfrist für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate betragen.

Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund seines Anpassungsrechts nach AKB J.1 bis J.3, also wegen Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderung, können Sie nach AKB G.2.7 innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam geworden wäre. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zugehen. § 40 Abs. 1 VVG regelt dasselbe für Prämienerhöhungen aufgrund einer Anpassungsklausel.

Kündigung nach einem Schadenfall

Nach einem Schadenereignis muss die Kündigung laut AKB G.2.3 innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung beendet sind. In der Haftpflicht beginnt der Monat auch, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Nach AKB G.2.4 bestimmen Sie, ob die Kündigung sofort oder später wirkt, spätestens zum Ablauf des Vertrags.

Kündigung beim Fahrzeugverkauf

Verkaufen Sie das Fahrzeug, geht die Versicherung nach AKB G.7.1 und § 95 Abs. 1 VVG auf den Käufer über. Der Käufer kann nach AKB G.2.5 innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen, sofort oder zum Ablauf des Vertrags. Wusste er nichts von der Versicherung, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis (§ 96 Abs. 2 VVG). Meldet der Käufer das Fahrzeug mit einer neuen Versicherung an, gilt das laut AKB G.2.6 automatisch als Kündigung. Verkäufer und Käufer müssen den Verkauf nach AKB G.7.4 unverzüglich anzeigen.

So rechnet der Rechner

  • Eine Kündigung wirkt nach AKB G.5 nur, wenn sie innerhalb der Frist zugeht. Das Absenden reicht nicht.
  • Bei Fristen ab einem Ereignis endet der Monat an dem Tag mit derselben Zahl im Folgemonat. Fehlt dieser Tag, endet er am Monatsletzten.
  • Der Rechner verschiebt keine Fristen wegen Wochenenden oder Feiertagen. Planen Sie einige Tage Puffer ein.

Mehr zu den Klassen lesen Sie unter Typklasse, zurück geht es zur Startseite.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Kündigung bei Ablauf zum 31. Dezember eingehen?

Laut AKB G.2.1 spätestens einen Monat vor Ablauf, also bis zum 30. November. Maßgeblich ist der Zugang beim Versicherer.

Kann ich nach jeder Beitragserhöhung kündigen?

AKB G.2.7 nennt Erhöhungen aufgrund des Anpassungsrechts nach J.1 bis J.3. Ob Ihr Fall darunter fällt, steht in Ihren Vertragsbedingungen und der Mitteilung des Versicherers.

Ist der Rechner verbindlich?

Nein. Er rechnet nach den Musterbedingungen des GDV. Ihre eigenen Vertragsbedingungen können abweichen und sind maßgeblich.

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