Ratgeber
Fahrzeugwechsel und Verkauf: Was mit der Versicherung passiert
Wer ein Auto verkauft, gibt die Kfz-Versicherung nicht einfach ab: Sie geht zunächst auf den Käufer über. Grundlage sind die Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 13.10.2026) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Abschnitte G.2 und G.7, und die §§ 95 bis 97 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026. Die AKB sind laut GDV eine unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich ist Ihr eigener Vertrag.
Der Übergang auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung nach AKB G.7.1 auf den Erwerber über. Das gilt laut Muster nicht für die Kfz-Unfall- und die Fahrerschutzversicherung. Ebenso regelt es § 95 Abs. 1 VVG: Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein. Nach § 95 Abs. 2 VVG haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner. Der Versicherer darf den Beitrag nach AKB G.7.2 anhand der Angaben des Erwerbers anpassen, auch seine SF-Klasse wird nach seinem eigenen Schadenverlauf ermittelt.
Anzeige des Verkaufs
Sie und der Erwerber müssen dem Versicherer den Verkauf nach AKB G.7.4 unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht nach § 97 VVG unter bestimmten Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Ausnahmen regelt § 97 Abs. 2.
Kündigungsrechte
| Wer | Frist | Regel |
|---|---|---|
| Erwerber | innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis ab Kenntnis | AKB G.2.5, VVG § 96 Abs. 2 |
| Erwerber mit neuer Versicherung | gilt als Kündigung, wirksam zum Beginn der neuen Versicherung | AKB G.2.6 |
| Versicherer | innerhalb eines Monats ab Kenntnis, Wirksamkeit einen Monat nach Zugang beim Erwerber | AKB G.3.7, VVG § 96 Abs. 1 |
Der Erwerber bestimmt nach AKB G.2.5, ob der Vertrag sofort oder spätestens zum Vertragsablauf endet. Legt er bei der Zulassungsbehörde die Bestätigung einer neuen Versicherung vor, siehe eVB-Nummer, gilt das automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Kündigt der Erwerber oder der Versicherer, kann der Versicherer den Beitrag nach AKB G.7.5 nur vom Veräußerer verlangen, ebenso § 96 Abs. 3 VVG.
Fahrzeugwechsel und Schadenverlauf
Schaffen Sie ein neues Fahrzeug an, kann der Schadenverlauf unter den Voraussetzungen von AKB I.6 übernommen werden. Die Einzelheiten stehen unter SF-Klasse übertragen. Fristen rund um die Kündigung berechnet der Rechner unter Kfz-Versicherung kündigen.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Verkauf selbst kündigen?
Nach AKB G.7.1 und § 95 VVG geht die Versicherung auf den Käufer über. Die Kündigungsrechte stehen laut G.2.5 dem Erwerber und nach G.3.7 dem Versicherer zu. Anzeigen müssen Sie den Verkauf trotzdem.
Wer zahlt den Beitrag für die laufende Periode?
Nach AKB G.7.3 kann der Versicherer ihn vom Veräußerer oder vom Erwerber verlangen. Gesamtschuldnerisch haften beide nach § 95 Abs. 2 VVG.
Was gilt, wenn das Auto verschrottet wird?
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer nach AKB G.8 der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er davon Kenntnis erlangt.